Betreffend eine allfällige die Rechtswidrigkeit ausschliessende Einwilligung seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie das Fazit kann auf die korrekten Schlussfolgerungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 4956 f., S. 86 f. Entscheidbegründung): «Hinsichtlich der Frage nach einer allfälligen Einwilligung kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden. Diese nahm an, dass es sich beim Beschuldigten um einen Zahnarzt, ja sogar um einen Spezialisten handelte, wovon sie aufgrund der als Zahnarztpraxis eingerichteten Räumlichkeiten auch ausgehen durfte.