Dass der Anfangszustand des Gebisses der Strafklägerin nicht bekannt ist, schadet sodann nicht, zumal nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das deliktische Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein muss, natürlich kausal mithin auch das Verhalten desjenigen ist, der den tatbestandsmässigen Erfolg der Körperverletzung bloss mitverursacht, indem er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt. Dass der Beschuldigte den Zustand des Gebisses der Strafklägerin durch seine «Behandlungen» massgeblich verschlechterte und ihr die