für die Fehlbehandlungen verantwortlich ist, sondern allein der Beschuldigte, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert (vgl. II.13.3. Beweiswürdigung hiervor). Dass der Anfangszustand des Gebisses der Strafklägerin nicht bekannt ist, schadet sodann nicht, zumal nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das deliktische Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein muss, natürlich kausal mithin auch das Verhalten desjenigen ist, der den tatbestandsmässigen Erfolg der Körperverletzung bloss mitverursacht, indem er das Ausmass des Erfolgs vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt.