__ äusserst gut dokumentiert sind. Dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5858) nicht etwa Dr. V.________ für die Fehlbehandlungen verantwortlich ist, sondern allein der Beschuldigte, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert (vgl. II.13.3. Beweiswürdigung hiervor).