Oberinstanzlich brachte die Verteidigung weiter vor, es sei unmöglich, einen Kausalzusammenhang festzustellen, zumal der Anfangszustand des Gebisses der Strafklägerin gar nicht bekannt sei; da ein entsprechendes Gutachten fehle, sei nicht erstellt, welche Behandlung tatsächlich zu den Komplikationen im Mund der Strafklägerin geführt habe (vgl. pag. 5858). Dem hält die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen ergänzend entgegen, dass die erlittenen Verletzungen im Fall der Strafklägerin durch die Berichte von Dr. AJ.________ äusserst gut dokumentiert sind.