Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen ohne Vorbehalte an. Ergänzend hält sie fest, dass eine definitive Behebung der verursachten Zahnschäden jahrelang ausbleiben musste, weil die Strafklägerin kein Geld hatte, um die dringend erforderlichen zahnmedizinischen Behandlungen zu bezahlen. Oberinstanzlich brachte die Verteidigung weiter vor, es sei unmöglich, einen Kausalzusammenhang festzustellen, zumal der Anfangszustand des Gebisses der Strafklägerin gar nicht bekannt sei;