Diese äussern sich nebst Zahnschmerzen auch in Kopfschmerzen. Ebenfalls blieb eine Einbuchtung im Zahnfleisch zurück, die der Geschädigten beim Essen Unannehmlichkeiten bereitet. In der Gesamtbetrachtung erreichen die erlittenen Verletzungen, namentlich die starken und andauernden Schmerzen, die Intensität einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB.»