86 24.2.3 Delikt z.N.v. J.________ Die Vorinstanz machte zum objektiven Tatbestand in der schriftlichen Urteilsbegründung folgende Ausführungen (pag. 4956, S. 86 Entscheidbegründung): «Aus dem Arztbericht von Dr. AJ.________ geht eindrücklich hervor, wie der Beschuldigte bei den Behandlungen an der Privatklägerin sämtliche Regeln der Zahnmedizin ignoriert hat.