__ den Beschuldigten bereits seit vielen Jahren kannte und ihm und seinen Versprechen aufgrund dessen vertraute. Dieses Vertrauen wurde zusätzlich bestärkt durch die komplett eingerichtete Zahnarztpraxis und die Tatsache, dass der Beschuldigte auch in Schriftdokumenten die Bezeichnung «Zahnmedizin» anbrachte (vgl. beispielhaft pag. 269). Aufgrund all dieser Umstände durfte N.________ davon ausgehen, dass der Beschuldigte befähigt und berechtigt war, die vorgenommenen zahnmedizinischen Behandlungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 4956, S. 86 Entscheidbegründung).