_ tatsächlich hätte Zweifel daran haben können, ob der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, die zahnmedizinischen Behandlungen durchzuführen. Indessen bot der Beschuldigte ihr diese von sich aus an und versicherte ihr ausdrücklich, dass er die erforderliche Ausbildung dazu habe, um die Arbeiten fachgerecht ausführen zu können. Da der Beschuldigte wusste, dass die finanziellen Möglichkeiten von N.________ beschränkt waren, offerierte er ihr die Behandlung zudem zu einem günstigen Preis. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass N.________ den Beschuldigten bereits seit vielen Jahren kannte und ihm und seinen Versprechen aufgrund dessen vertraute.