Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, N.________ habe in die Behandlung durch den Beschuldigten gültig eingewilligt; Dr. AV.________ habe N.________ sogar darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschuldigte kein Zahnarzt sei, sie sei über die Fähigkeiten des Beschuldigten vollumfänglich informiert gewesen, habe aber die Warnung ignoriert und sich des Geldes wegen trotzdem vom Beschuldigten behandeln lassen (pag. 5858). Dem ist mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass N.________ zwar aufgrund der Bemerkung von Dr. AV.________ tatsächlich hätte Zweifel daran haben können, ob der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, die zahnmedizinischen Behandlungen durchzuführen.