Mit der Staatsanwaltschaft hält die Kammer dem entgegen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die leichten Schmerzen, welche N.________ verspürte und wegen welchen sie ursprünglich zum Beschuldigten ging, ursächlich gewesen wären für die Beschwerden, unter welchen sie schlussendlich litt (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5865). Betreffend den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte es in Kauf nahm, N.________ in schwerer Weise an Körper und Gesundheit zu schädigen, er mithin eventualvorsätzlich handelte. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, N.______