Der Beschuldigte wendet oberinstanzlich ein, es sei unklar, ob seine Behandlung in Bezug auf die bei N.________ attestierten Verletzungen kausal gewesen sei (vgl. pag. 5857 f.). Mit der Staatsanwaltschaft hält die Kammer dem entgegen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass die leichten Schmerzen, welche N.________ verspürte und wegen welchen sie ursprünglich zum Beschuldigten ging, ursächlich gewesen wären für die Beschwerden, unter welchen sie schlussendlich litt (vgl. dazu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.