85 Sensibilität der Oberlippe, welche die Geschädigte noch fast zwei Jahre nach der Behandlung bei jeder Nahrungsaufnahme spürte. Es handelt sich hier mithin um eine schwere und andauernde Einbusse der Lebensqualität, womit die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt ist.»