Mangels gültiger Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 in die erfolgte Körperverletzung ist der Beschuldigte schuldig zu erklären der schweren Körperverletzung. 24.2.2 Delikt z.N.v. N.________ In Bezug auf den objektiven Tatbestand hält die Kammer mit der Vorinstanz Folgendes fest (pag. 4955, S. 85): «Bei N.________ ergibt sich die Schwere der erlittenen Verletzungen aus den langdauernden und massiven Schmerzen, der nachhaltigen Beeinträchtigung der Kaufähigkeit und der Verminderung der