Schliesslich bestand eine lange und gute Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und somit auch ein entsprechendes Vertrauensverhältnis. Aus diesen Überlegungen erhellt, dass D.________ darauf vertrauen durfte, dass der Beschuldigte die zahnmedizinische Behandlungen so ausführen dürfe und dazu auch befähigt sei.»