Er verfügte zudem über eine bestens eingerichtete Zahnarztpraxis. Kein durchschnittlicher Patient kommt auf die Idee, dass ein Zahntechniker, der nichts im Mund des Patienten machen darf, sich eine Zahnarztpraxis mit modernen und teuren Geräten einrichten würde. Auf an die Privatklägerin gerichteten Einzahlungsscheinen steht oberhalb des Namens A.________ zudem unmissverständlich der Begriff „Zahnmedizin“ (pag. 2072 ff.). Schliesslich bestand eine lange und gute Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und somit auch ein entsprechendes Vertrauensverhältnis.