die Frage nach einer rechtfertigenden Einwilligung durch die Straf- und Zivilklägerin 1 fest (vgl. pag. 4955, S. 85 Entscheidbegründung): «Die Privatklägerin ging nach dem Beweisergebnis irrtümlich davon aus, dass A.________ Zahntechniker in Ausbildung zum Zahnarzt sei und deshalb derartige Behandlungen machen dürfe. Er bot D.________ von sich aus zahnmedizinische Behandlungen an, womit er implizit auch unterstrich, dies zu können und zu dürfen. Er verfügte zudem über eine bestens eingerichtete Zahnarztpraxis.