in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, er selber, Fürsprecher B.________, gehe jeweils zu einem sehr günstigen Coiffeur – dem BM.________ – von welchem er nicht mit Sicherheit wisse, ob dieser tatsächlich ein ausgebildeter Coiffeur sei. Damit gehe er auch ein Risiko ein, und zwar das Risiko, dass BM.________ ihm die Haare nicht gleich gut schneiden könne, wie ein echter Coiffeur. Ein Coiffeur sei natürlich nicht ganz mit einem Zahnarzt vergleichbar; die Straf- und Zivilklägerin 1 sei aber auch ein Risiko eingegangen und hätte viel vorsichtiger sein müssen, sie habe mithin eine Verletzung in Kauf genommen (vgl. pag.