84 Zahnbehandlung gross und naheliegend; dies muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.2.2.). Damit ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen, wobei der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. In Bezug auf das Vorliegen einer rechtsgültigen rechtfertigenden Einwilligung brachte Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, er selber, Fürsprecher B.__