4955, S. 85 Entscheidbegründung); der Beschuldigte hatte nur Bruchteile eines Zahnarztstudiums absolviert und konnte und durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er über die Fähigkeiten und Kenntnisse eines ausgebildeten Zahnarztes verfüge. Die Tätigkeiten eines Zahntechnikers sind denn auch nicht mit denjenigen eines Zahnarztes vergleichbar. Unter diesen Umständen war die Möglichkeit des Zufügens einer gravierenden, schmerzhaften und nicht mehr zu korrigierenden Verletzung durch eine unsachgemässe Durchführung einer