_ nachgewiesen ist, dass die Behandlungen des Beschuldigten adäquat kausal sind für die bei der Straf- und Zivilklägerin 1 eingetretenen Schäden (vgl. dazu auch E.3.2.2. des Entscheids BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass seine zahnmedizinischen Behandlungen aufgrund seiner mangelnden fachlichen Ausbildung die körperliche Integrität der Straf- und Zivilklägerin 1 in schwerer Weise verletzen könnte (vgl. pag. 4955, S. 85 Entscheidbegründung);