Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere. Die Kammer erachtet die Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens in Bezug auf den Nachweis der Kausalität nicht als erforderlich, zumal bereits gestützt auf die objektiv verfassten Berichte von Dr. AQ.________ nachgewiesen ist, dass die Behandlungen des Beschuldigten adäquat kausal sind für die bei der Straf- und Zivilklägerin 1 eingetretenen Schäden (vgl. dazu auch E.3.2.2. des Entscheids BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014).