richt über die vorgefundenen Verhältnisse verfasste (vgl. E.C.3. des Urteils des Cour d’appel penale du canton de vaud). Es handelt sich offensichtlich in keinem der beiden Fälle um eine zahnmedizinische Begutachtung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Kausalität. Wie hiervor ausgeführt, bescheinigte erst die nachbehandelnde Ärztin Z, welche von Y notfallmässig konsultiert wurde, dass die Behandlung durch X die Prämolaren und Molaren 44 und 47 von Y dauerhaft und unwiderruflich geschädigt hatte; es handelt sich bei X jedoch nicht um eine Gutachterin, sondern um die nachbehandelnde Ärztin. Damit zielt die Argumentation der Verteidigung ins Leere.