ein solcher hätte lediglich durch ein zahnmedizinisches Gutachten erbracht werden können. Im dem Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 zugrunde liegenden Sachverhalt, sei ein solches Gutachten in Auftrag gegeben und erstellt worden. Vorliegend sei jedoch kein Gutachten eingeholt worden, womit die Kausalität und damit die Tatbestandsmässigkeit von Art. 122 StGB verneint werden müsse (vgl. pag. 5869 f.). Die Kammer hält dem entgegen, dass dem erwähnten Entscheid kein zahnmedizinisches Gutachten zugrunde liegt; die Verteidigung scheint dies aus den französischen Begriffen «expertise» bzw. «expert» zu schliessen, welche jedoch in anderem Zusammenhang verwendet wurden.