83 die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass auch dieser Faktor zur Erfüllung des tatbestandsmässigen Erfolgs i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB beiträgt (vgl. dazu auch die höchstrichterlichen Erwägungen im Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014, E. 3.2.2.). Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, die Vorinstanz habe den Nachweis der Kausalität nicht erbracht; ein solcher hätte lediglich durch ein zahnmedizinisches Gutachten erbracht werden können.