Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Wie Rechtsanwältin E.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ausführte, kann der Komfort eines Originalgebisses für die Straf- und Zivilklägerin 1 nie mehr erreicht werden, auch nicht nach Rekonstruktion sämtlicher Zähne (vgl. pag. 5869);