Zusammengefasst erlitt D.________ durch die Fehlbehandlungen des Beschuldigten ganz massive körperliche und psychische Probleme mit einer Leidenszeit von mehreren Jahren, wobei die Nachbehandlungen nach wie vor nicht abgeschlossen sind. In ihrer Gesamtheit stellen diese schwerwiegenden körperlichen und psychischen Folgen in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB dar.»