Da er es sich nicht leisten konnte, diesen Betrag zu bezahlen, wandte er sich erneut an X, welcher die Behandlung der Entzündung immer wieder ablehnte mit der Begründung, er habe keinen Platz. Ende März 2006 wandte sich Y dann notfallmässig an die Ärztin Z, welche bescheinigte, dass die Eingriffe durch X die Prämolaren und Molaren 44 und 47 von Y dauerhaft und unwiederbringlich geschädigt hatten. Sie fertigte notfallmässig provisorische Plomben für die abgefeilten Zähne, welche ohne Schutz belassen worden waren, an (vgl. E. C.4.1. des Urteils des Cour d’appel penale du Canton de Vaud).