2014. Diesen Entscheiden liegt ein Sachverhalt zugrunde, welcher auffallende Parallelen zu den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalten aufweist; konkret handelt der Fall vom ausgebildeten Zahntechniker X, welcher zunächst im Kanton Wallis und dann im Kanton Waadt zahntechnische Labors betrieb (vgl. E. C.1. des Urteils des Cour d’appel penale du Canton de Vaud). Y, welchem im Unterkiefer fünf Zähne fehlten und welcher sich aufgrund finanzieller Probleme keine zahnärztliche Behandlung leisten konnte, begab sich auf Empfehlung eines Freundes hin zu X. Während rund