Täuschung oder auch nur unzureichende Aufklärung über einen Eingriff machen die Einwilligung unwirksam, da diese dann nicht in Kenntnis der Tragweite des Eingriffs erfolgt und folglich nicht Ausfluss des allgemeinen Freiheitsrechts sein kann (BSK StGB- SEELMANN, N 20 zu vor Art. 14). Schliesslich verweist die Kammer in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, konkret auf den Entscheid BGer 6B_447/2014 vom 30. Oktober 2014 sowie auf das diesem Entscheid vorangegangene Urteil des Cour d’appel penale du Canton de Vaud vom 14. Februar 2014.