[Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., N 8 zu Art. 122). Hinzu kommt, dass eine Einwilligung, um wirksam zu sein, im konkreten Fall ein Akt wirklicher Selbstbestimmung darstellen muss, d.h. gewährleistet sein muss, dass keine relevanten Willensmängel vorliegen: Ernsthaftigkeit, Freiwilligkeit und Irrtumsfreiheit müssen gegeben sein. Täuschung oder auch nur unzureichende Aufklärung über einen Eingriff machen die Einwilligung unwirksam, da diese dann nicht in Kenntnis der Tragweite des Eingriffs erfolgt und folglich nicht Ausfluss des allgemeinen Freiheitsrechts sein kann (BSK StGB- SEELMANN, N 20 zu vor Art. 14).