tenermassen kein Arzt ist und welcher in logischer Konsequenz auch keine ärztlichen Behandlungen durchführen konnte, sind diese Ausführungen indessen nicht anwendbar. Vielmehr gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Eingriffe, die der Beschuldigte vornahm, aufgrund der allgemeinen Grundsätze zu Einwilligungen in einfache und schwierige Körperverletzungen gerechtfertigt sind. Eine einfache Körperverletzung vermag immer durch eine Einwilligung gerechtfertigt zu werden. Eine schwere Körperverletzung jedenfalls dann, wenn sie einem sittlichen Zweck dient, z.B. einer Organspende (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH in TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl.