4954, S. 84 Entscheidbegründung) Folgendes fest: Ärztliche Eingriffe erfüllen, selbst wenn sie medizinisch erforderlich sind und lege artis durchgeführt werden, insoweit den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (Art. 122 oder 123), als sie entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder zumindest vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden des Patienten erheblich beeinflussen oder verschlechtern können. Solche Eingriffe können durch die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden (BSK StGB-ROTH/ BERKEMEIER, N 50 zu Art. 123, mit Verweis auf BGE 124 IV 258). In Bezug auf den Beschuldigten, welcher unbestrit-