Betreffend den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung hält die Kammer zudem in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 4954, S. 84 Entscheidbegründung) Folgendes fest: Ärztliche Eingriffe erfüllen, selbst wenn sie medizinisch erforderlich sind und lege artis durchgeführt werden, insoweit den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (Art. 122 oder 123), als sie entweder in die Körpersubstanz eingreifen oder zumindest vorübergehend die körperliche Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden des Patienten erheblich beeinflussen oder verschlechtern können.