Dabei genügt es, wenn das Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache resp. Mitursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195, E. 2b; 116 IV 306, E. 3a). Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche