POZO, Droit pénal, Partie générale, 2008, N. 497; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht - AT I, 4. Aufl. 2011, N 20 ff.; FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, 2010, N 27 ff.). Als Ursache gilt deshalb nicht nur ein Umstand, bei dessen Hinwegdenken der fragliche Erfolg gar nicht eingetreten wäre, sondern auch ein solcher, ohne dessen Vorhandensein der Erfolg nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre (vgl. BGE 119 IV 335, E. 1). Die Kausalitätsfrage stellt sich immer für den konkret eingetretenen Erfolg.