Wären auch die restlichen Personal- und Ausbildungsnachweise (darunter etwa Strafregisterbescheinigung […]) als einwandfrei erkannt worden, hätte bereits bei diesem Termin die Eintragung in die Zahnärzteliste erfolgen können. Herr A.________ hätte eine schriftliche Eintragungsbestätigung erhalten und wäre damit berechtigt gewesen, als Zahnarzt in Österreich tätig zu sein.“ (pag. 765, vgl. auch pag. 779).