„Angenommen, die Fälschung wäre nicht bereits in diesem Stadium aufgedeckt worden, wäre die weitere Vorgehensweise gewesen, Herrn A.________ zur Vorlage der Originalurkunden und Abwicklung der Eintragung persönlich in die Landeszahnärztekammer für Wien einzuladen. Im Zuge dieses Termins hätte Herr A.________ das von der Österreichischen Zahnärztekammer aufgelegte Formblatt (Anmeldeblatt) ausgefüllt. Wären auch die restlichen Personal- und Ausbildungsnachweise (darunter etwa Strafregisterbescheinigung […]) als einwandfrei erkannt worden, hätte bereits bei diesem Termin die Eintragung in die Zahnärzteliste erfolgen können.