Der Beschuldigte hat zunächst angegeben, er habe erreichen wollen, zu einer Weiterbildung zugelassen zu werden (pag. 882 Z. 2 ff., 887 Z. 27, 889 Z. 34 ff.). Während er dabei bei der Befragung vom 21.04.2009 noch ausgeführt hatte, man müsse für die geplante Weiterbildung als Zahnarzt ausgebildet sein (pag. 882 Z. 4 f.), erklärte er am 14.05.2009, man müsse nicht Zahnarzt sein, um den Lehrgang als Master of Dental Science absolvieren zu können.