, S. 73 ff. Entscheidbegründung): «Nachdem er [Anm.: der Beschuldigte] zunächst keine konkreten Aussagen zu diesen Vorwürfen machen wollte (vgl. die beiden Befragungen vom 21.04.2009, pag. 879 f., 881 ff.), räumte er anlässlich der Einvernahme vom 14.05.2009 schliesslich ein, die fraglichen Dokumente wie in den erwähnten Ziffern der Anklageschrift umschrieben abgeändert zu haben. Er gab weiter an, dass er zur Fälschung dieser Dokumente teilweise auf ihm zugängliche Unterlagen von Dr. V.________ zugegriffen habe (pag. 886 Z. 16 ff., 887 Z. 15 ff.).