Der Beschuldigte ist den äusseren Sachverhalt betreffend geständig. Er macht jedoch oberinstanzlich wiederum geltend, es sei ihm lediglich um die Zulassung zu einer Weiterbildung gegangen, nicht um eine Eintragung als Zahnarzt in Österreich; er habe nie die Absicht gehabt, in Österreich als Zahnarzt zu arbeiten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5861). 23.3 Beweiswürdigung Die Vorinstanz machte in der schriftlichen Urteilsbegründung folgende beweiswürdigenden Ausführungen (pag. 4943 ff., S. 73 ff.