Damit wurde klar der Eindruck erweckt, der Beschuldigte sei Zahnmediziner bzw. dazu befugt, eine Zahnarztpraxis zu führen. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der angeklagte Sachverhalt somit erstellt ist, wobei einzig noch der Zeitraum vom 24. März 2013 bis zum 20. März 2014 relevant ist, nachdem für die Zeit vom 19. Oktober 2011 bis zum 23. März 2013 die Verjährung eingetreten und das Verfahren einzustellen war (vgl. pag. 4942, S. 72 Entscheidbegründung).