Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es sei auf dem Schild, auf welchem «Dr. med. dent.» stehe, kein Name angebracht. Dies habe sich aus der Entwicklung des Geschäfts so ergeben; da die angestellten Zahnärzte jeweils sehr schnell wieder gegangen seien, habe der Beschuldigte keine Namen mehr auf das Schild schreiben lassen (pag. 5861). Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Schild, auf welchem «AA.________» steht, sehr wohl auch ein Name steht, und zwar derjenige des Beschuldigten. Damit wurde klar der Eindruck erweckt, der Beschuldigte sei Zahnmediziner bzw. dazu befugt, eine Zahnarztpraxis zu führen.