76 beschriftet gewesen sei. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, der Beschuldigte sei Zahnarzt, bzw. habe die Aus- oder Weiterbildung als Zahnarzt absolviert, was nicht zutreffe (pag. 4157). 22.2 Bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. 22.3 Beweiswürdigung und Fazit Eine Fotografie der in der Anklage beschriebenen Tafel mit den beiden Schildern findet sich auf pag. 2764. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es sei auf dem Schild, auf welchem «Dr. med. dent.