5861). Auf der Visitenkarte war einzig der Name des Beschuldigten abgedruckt; vor diesem Hintergrund kann offensichtlich nicht von einer «Unternehmensvisitenkarte» gesprochen werden. Damit erachtet die Kammer auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.7.2. der Anklageschrift als erwahrt. Schliesslich kann auch der Anklagepunkt gemäss Ziff. 1.9.16. der Anklageschrift vom 27. August 2014 gestützt auf den detaillierten, nachvollziehbaren Arztbericht von Dr. AP.________ vom 9. Juli 2013 (vgl. pag. 2300) als erstellt erachtet werden. 21.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff.