2302 abgebildet ist, spricht diesbezüglich eine andere, deutliche Sprache, enthält sie doch neben den Kontaktdaten der Praxis auch folgende Angaben: 1. Zeile: «Zahnmedizin», 2. Zeile: «Y.________», 3. Zeile: «Labor für qualifizierte Zahntechnik», 4. Zeile: «A.________». Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es sich bei der Visitenkarte um eine Unternehmensvisitenkarte handle und es deshalb noch nichts heisse, wenn der Name des Beschuldigten darauf abgedruckt sei, unbehelflich (vgl. dazu pag. 5861).