In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.7.2. der Anklageschrift vom 27. August 2014 hält die Kammer weiter fest, dass der Erklärung des Beschuldigten, wonach es nicht seine Absicht gewesen sei, sein Name mit Zahnmedizin in Verbindung zu bringen (vgl. pag. 4703 Z. 44 ff.), kein Glaube geschenkt werden kann; die Visitenkarte, wie sie auf pag. 2302 abgebildet ist, spricht diesbezüglich eine andere, deutliche Sprache, enthält sie doch neben den Kontaktdaten der Praxis auch folgende Angaben: 1. Zeile: «Zahnmedizin», 2. Zeile: «Y.________», 3. Zeile: «Labor für qualifizierte Zahntechnik», 4. Zeile: «A.________».