die Abgabe einer Visitenkarte macht dann Sinn, wenn sie zwecks Terminvereinbarung für eine weitere Behandlung verwendet werden soll. Die Kammer geht beweismässig vielmehr davon aus, dass X.________ seinen Hausarzt unverzüglich aufgesucht hätte, wenn der Beschuldigte ihm dies geraten hätte. Der Beschuldigte verzichtete aber auf eine Verweisung an den Hausarzt und zog X.________ stattdessen – wie in der Anklageschrift umschrieben – sieben Zähne und setzte Prothesen ein, behandelte ihn mithin zahnmedizinisch. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff.