75 nicht erklärbar wäre, weshalb X.________ trotz massiver Beschwerden (vgl. dazu pag. 2324 und pag. 2317, Ziff. 1) noch bis am 5. Juli 2013 hätte zuwarten sollen, bis er seinen Hausarzt aufsuchte. Ausserdem wäre diesfalls nicht erklärbar, weshalb der Beschuldigte X.________ eine Visitenkarte seiner eigenen Praxis hätte abgeben sollen (vgl. pag. 2302); die Abgabe einer Visitenkarte macht dann Sinn, wenn sie zwecks Terminvereinbarung für eine weitere Behandlung verwendet werden soll.